Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

(1) Es gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, werden also nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der Lieferant auf seine Bedingungen ausdrücklich hinweist, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten eine Lieferung vorbehaltlos annehmen.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

(3) Unabhängig von den Punkten I.1 u. I.2 behalten wir uns vor, andere Einkaufsbedingungen in unseren Pflichtenheften im Rahmen unserer Projekte zu definieren, welche im Falle des Erhaltes der anderen Einkaufsbedingungen, über den hier abgebildeten Allgemeinen Einkaufsbedingungen stehen.

II. Form

(1) Angebot und Annahme (Bestellung) bedürfen der Textform.

(2) Verträge, die zwischen uns und dem Lieferanten bei gleichzeitiger Anwesenheit zustande kommen, sowie alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

III. Anfrage – Unterlagen – Angebot

(1) Durch unsere Anfrage wird der Lieferant ersucht, als Spezialist ein kostenloses Angebot zu unterbreiten. Er hat sich mit seinem Angebot nach unseren Beschreibungen und Zielen zu richten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Lieferant erkennt Aufklärungs- und Hinweispflicht seinerseits an. Wenn er mit seinem Angebot keine Annahmefrist setzt, ist sein Angebot 90 Tage bindend.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten mit unserer Anfrage überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Ausarbeitung des Angebots und für die Vertragsabwicklung zu verwenden. Wenn es nicht zu einem Vertragsabschluß kommt bzw. nach Abwicklung der Bestellung, im Übrigen nach entsprechender Aufforderung, sind sie samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen an uns zurückzugeben.

IV. Annahme (Bestellung)

Wird der Vertragsabschluß von einer Auftragsbestätigung abhängig gemacht, sind wir nur gebunden, wenn die Bestätigung keine Abweichungen aufweist.

V. Ausführung

(1) Vor Beginn sind uns auf Verlangen Ausführungszeichnungen zur Genehmigung zur Verfügung zu stellen. Unsere Genehmigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung für die funktionstechnische Tauglichkeit und Durchführbarkeit. Die endgültigen Ausführungspläne, Betriebs- und Wartungsvorschriften sowie Ersatzteillisten sind uns unentgeltlich auszuhändigen.

(2) Bei Arbeiten auf unserem Betriebsgelände und auf anderen Betriebsgeländen sind unsere Sicherheitsanweisungen zu beachten.

VI. Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Preise sind bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn damit die mit unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angegeben wird. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehender Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Ist der Lieferant auch zur Montage verpflichtet, so ist diese mit dem Lieferpreis abgegolten, sofern eine besondere Vergütung nicht ausdrücklich in Text- oder Schriftform vereinbart ist.

(5) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zum Monatsende innerhalb von 90 Tagen, nach dem darauf folgenden Monat des Rechnungseinganges.

(6) Für die Dauer der Gewährleistungsansprüche behalten wir 10 % der Rechnungssumme als Sicherheit ein, welche durch Überstellung einer Bankbürgschaft abgerufen werden kann. Die Rückstellung wird nach Ablauf der Garantie auf schriftliche Aufforderung binnen 14 Tagen zur Auszahlung gebracht.

(7) Bei Vorauszahlungen unsererseits hat der Lieferant auf Verlangen angemessene Sicherheiten in Form unbefristeter Bankbürgschaften zu stellen.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

VII. Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen sind nur für den Fall einer dahingehenden Vereinbarung zulässig.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4) Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger unsererseits zu erbringender (Vor-)Leistungen nur berufen, wenn er diese rechtzeitig verlangt hat.

(5) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

VIII. Transport – Verpackung – Gefahrübergang

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Leistungs- bzw. Erfüllungsort ist der Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang erfolgt nach der Abnahme der Ware durch einen Berechtigten oder durch einen Vertrauten unseres Hauses, der die Inbetriebnahme folgt.

(2) Der Lieferant ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verpackung. Auf die Wahrung spezieller Sorgfalt bei der Entfernung von Hilfskonstruktionen etc. hat der Lieferant aufmerksam zu machen.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

IX. Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie nach Abnahme innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Abnahme der Ware (vgl. IX.1).

X. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§683, 670 BGB oder gemäß §§840, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungsnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

XI. Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden und keine Rechte Dritter bestehen.

(2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

XII. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir dem Lieferanten Teile zur Verfügung stellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns zur Verfügung gestellte Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Bildern, Ideen oder sonstigen Gegenständen wie bspw. Mustern, behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bilder, Ideen oder sonstige Gegenstände wie bspw. Muster, ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Bilder, Ideen oder sonstigen Gegenständen wie bspw. Muster zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Bildern, Ideen oder sonstigen Gegenständen wie bspw. Mustern, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Eine Verwertung für Benchmark-Zwecken bleibt kategorisch untersagt. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, frühestens aber 5 Jahre nach Ablauf der Zusammenarbeit.

(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlagen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

XIII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Stellt ein Vertragpartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in einem solchen Fall eine dem wirtschaftlichen Zweck und Inhalt möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.

(3) Die für die Bestellabwicklung und Rechnungsprüfung notwendigen Daten können von uns elektronisch abgespeichert werden.

XIV. Anwendbares Recht- Gerichtsstand

(1) Anwendbares Recht: Der Einzelvertrag, die vorliegenden AGBs und das einschlägige bundesdeutsche Recht.

(2) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.