Stipendien | Nachwuchsförderung

Krapohl-Wirth Beratungsunternehmen

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Das Krapohl-Wirth Nachwuchs-Förderungsprogramm*

Im Jahre 2016 ist es der Unternehmensgruppe Krapohl-Wirth gelungen, eine Nachwuchsförderung für Studenten mit den Studienschwerpunkten ins Leben zu rufen:

*Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text des Nachwuchsförderungsprogrammes fortlaufend nur die männliche Form verwendet. Gemeint sind jeweils alle gesetzlich anerkannten Geschlechter.

Stipendien

Stipendien Priorität 1
Gießerei
Maschinenbau
Architektur / Bauwesen
Stipendien Priorität 2
Betriebswirtschaft
Jura
Sozialwesen
Stipendien Priorität 3
Humanmedizin
Umwelt | Energie
Recycling
Stipendien Priorität 4
Sonstiges


Informationen zum Nachwuchs-Förderprogramm

Krapohl-Wirth Stipendien

Dies beginnend zum Wintersemester 2017, so dass Bewerbern und Interessenten genügend Zeit zur Abgabe Ihrer Bewerbungen an den Bewerbungsausschuss bleibt. Der Bewerbungsausschuss entscheidet über die Stipendienvergaben im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Situation der Unternehmensgruppe zwei Mal jährlich.

Die Nachwuchsförderung wurde gezielt aufgelegt, um eigenen Nachwuchs zu fördern, die Nachwuchsförderung der Branche im Allgemeinen zu unterstützen und darüber hinaus Hilfestellungen an übergreifende Wissenschaften zu leisten.

Die Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe honoriert damit besonders gute Leistungen, nachweisbare berufspolitische- oder sozialpolitische Engagements und sozial Benachteiligte in der Studienausbildung.

Die Auswahl geeigneter Bewerber orientiert sich an den oben genannten Prioritäten. Gibt es nicht genügend Anwärter der Prioritätengruppe 1, können Bewerber der Prioritätengruppen 2 und ff. berücksichtigt werden.

Im Rahmen des Nachwuchsförderungsprogrammes wurden zehn Stipendien aufgelegt. Je Interessenslage obliegt es dem Bewerbungsausschuss zu entscheiden, das Programm auszuweiten.

Folgerichtig fördert die Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe die Ausbildung insbesondere des technisch-naturwissenschaftlichen-gesellschaftlichen Nachwuchses entsprechend der obigen Prioritäten. Zu diesem Zweck betreibt die Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe eine aktive Studienförderung und vergibt Stipendien an Studierende der entsprechenden Fachrichtungen.

Für das Krapohl-Wirth Nachwuchsförderungsprogramm gelten die nachstehenden Bedingungen:

1. Einen Antrag auf Nachwuchsförderung im Rahmen eines Studiums können Studierende stellen, die sich nach Abschluss des Studiums eine Anstellung in der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe oder bei Kunden der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe vorstellen können.

2. Studierende, die schon eine andere Art der Studienförderung (Stipendium) erhalten oder erhalten haben, scheiden für die Nachwuchsförderung der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe aus.

3. Die Nachwuchsförderung der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe ist gebunden an den erklärten Wunsch des Bewerbers, nach Abschluss des Studiums für 3 Jahre bei der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe tätig sein zu wollen.

4. Einem Antrag auf Studienförderung sind beizufügen:

+ Motivationsschreiben an den Bewerbungsausschuss
+ Lebenslauf mit Bewerbungsbild
+ Leistungsnachweise (z. B. Abiturzeugnis)
+ Nachweis über soziales Engagement (Sport, Jugendarbeit, Gemeinnützigkeit o. ä.)
+ Begründung für die Antragstellung
+ Eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung, sofern schon ein Studium aufgenommen wurde
+ Leistungsnachweise (z. B. Prüfungsbelege der Hochschule)
+ Praktika, sonstige Zeugnisse, Referenzen oder Empfehlungen sofern ergänzend vorhanden

5. Über den Erhalt der Förderung eines Antragstellers entscheidet der Bewerbungsausschuss der Gruppe, der sich vorbehält, Bewerber auch selbst einzuladen.

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens wird festgestellt, ob die Voraussetzungen für eine Förderung gemäß dieser Richtlinie gegeben sind. Insbesondere entscheidet der Bewerbungsausschuss über die Förderungswürdigkeit, Eignung und Bedürftigkeit des Antragstellers, sowie über die Höhe und Dauer der Förderung.

Soll die Studienförderung nach Auslauf der bewilligten Förderungsdauer verlängert werden, ist rechtzeitig (mindestens 6 Monate vor Eintritt einer möglichen Förderverlängerungs-notwendigkeit) ein neuer Antrag auf Studienförderung zu stellen.

6. Dem Bewerbungsausschuss gehören mindestens zwei Gesellschafter, sowie ein aktiver Geschäftsführer des Unternehmens an.

7. Das Stipendium wird in monatlichen Teilbeträgen von derzeit höchstens 200 €/Monat gewährt. Der letztlich gewährte Betrag kommt ganzjährig 12-mal zu Auszahlung. Das Stipendium versteht sich somit ausschließlich als Unterhaltszuschuss zum Studium des jeweiligen Bewerbers.

Die Förderungsdauer beträgt für ein Hochschulstudium 5 Jahre, sowie für ein Fachhochschulstudium 3 Jahre. Sie kann auf Antrag um maximal ein Jahr verlängert werden, sofern die Verlängerungsnotwendigkeit im Rahmen der Antragsstellung plausibel dem Bewerbungsausschuss begründet werden kann.

Arbeitslosigkeit schiebt die Rückzahlungspflicht für die Dauer der Arbeitslosigkeit auf. Die Berufung zu einer Doktorarbeit schiebt die Rückzahlungspflicht ebenfalls auf, solange die Doktorarbeit nicht im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung erfolgt. Gleiches gilt für Professuren.

8. Die Gewährung eines Stipendiums begründet kein arbeitsrechtliches oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Stipendienempfänger ist für die Versteuerung selbst verantwortlich.

9. Das Stipendium versteht sich als unverzinsliches Studiendarlehen, welches nach Vollendung des Studiums vollumfänglich zurückzuzahlen ist, oder durch eine Anstellung (vgl. Punkt 13 folgend) über einen Zeitraum von 3 Jahren abgegolten werden kann.

10. Die regelmäßige Überweisung der Stipendiumbeiträge erfolgt nur wenn der Stipendiat dem Bewerbungsausschuss der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe unaufgefordert, angemessene Nachweise über die erbrachten Studienleistungen (z.B. Studien-bescheinigungen, Leistungsnachweise, Zeugnisse) stellt.

Nachweise sind dabei mindestens einmal jährlich zu erbringen. Krapohl-Wirth ist berechtigt, die Förderung einzufrieren oder die Förderung mit 5 % Zinsen / Jahr über dem Basiszins der europäischen Notenbank zahlungsfällig zu stellen, sofern der Nachweispflicht nicht nachgekommen wird. Die Förderungsdauer ändert sich dadurch nicht.

11. Ändern sich im Förderungszeitraum wesentliche Voraussetzungen für die Gewährung des Studiendarlehens, z.B. ein Wechsel des Studienfaches oder unzureichende Studienleistungen entsprechend der zugrundeliegenden Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Hoch- oder Fachhochschulen, kann der Bewerbungsausschuss die Förderung einschränken, einfrieren, ganz einstellen oder die Förderung mit 5 % Zinsen / Jahr über dem Basiszins der europäischen Notenbank zahlungsfällig stellen.

Wird der Bewerbungsausschuss über wesentliche Änderungen der Voraussetzungen, die der Gewährung des Studiendarlehens zugrunde liegen, nicht unverzüglich unterrichtet, kann dies gegebenenfalls zu einer sofortigen Rückzahlungspflicht führen. Die Feststellung hierzu erfolgt durch den Bewerbungsausschuss. Fällige Rückzahlungen sind mit 5 % über dem Basiszins der europäischen Notenbank zu verzinsen.

12. Die Gewährung eines zugeteilten Stipendiums begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Anstellung bei der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe oder bei Kunden der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe.

13. Wird ein Stipendiat nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums bei der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe oder in Absprache mit einem Kunden derselben tätig, so entfällt die Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe, sofern der Stipendiat dort mindestens 3 Jahre tätig ist.

14. Scheidet der Stipendiat unter dem unter Punkt 13) genannten Beschäftigungsverhältnis egal aus welchem Grund, vor Ablauf von 3 Jahren aus, so entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung für die fehlenden Beschäftigungsmonate (je Monat mit 1/36 der Darlehenssumme bewertet).

15. Wird der Stipendiat nach dem Abschluss oder Abbruch bzw. nach einer mehr als sechsmonatigen Unterbrechung seines Studiums nicht entsprechend der unter Punkt 13 genannten Weise berufstätig, so ist er gegenüber der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe zur Rückzahlung des gewährten Studiendarlehens verpflichtet.

Der Rückzahlungsanspruch wird sofort fällig. Das Darlehen ist innerhalb von höchstens 5 Jahren, im Falle einer gewährten Verlängerung des Stipendiums von höchstens 6 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit zurückzuzahlen. Dies monatlich in der gleicher Betragshöhe wie es zur Nachwuchsförderung ausgezahlt worden ist.

16. Nach Eintritt des Rückzahlungstatbestands entfällt dieser, wenn der Geförderte innerhalb des Rückzahlungszeitraumes bei der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe für mindestens 3 Jahre tätig wird, oder aber die Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe einen Auftrag generieren kann, welcher durch Empfehlung des Stipendiaten erfolgt, sofern dieser den offenen Darlehensbetrag Netto, um mindestens den Faktor 5 überschreitet.

17. Solange eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe besteht, ist der Geförderte verpflichtet, den Bewerbungsausschuss über wesentliche berufliche Veränderungen zu unterrichten, insbesondere über einen Wechsel des Arbeitgebers.

18. Alle Förderungen dieses Programms verstehen sich ausschließlich als freiwillige und widerrufliche Leistungen im Interesse der Förderung der Nachwuchskräfte nach den oben genannten Prioritäten.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, er wird insbesondere auch nicht durch die Genehmigung des Förderantrages begründet.

19. Jedem geförderten Stipendiat ist mit der Annahme dieses Stipendiums bewusst, dass die Rückzahlung seines zinslos gewährten Darlehens wiederum anderen Stipendiaten die Möglichkeit bietet, ein Stipendium der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe als Unterhaltszuschuss zu ihrem Studium zu erhalten.

Wir setzen es als fair voraus, dass jeder Stipendiat, der die Chance bekommt, durch die Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe einen Unterhaltszuschuss zu seinem Studium zu erhalten, diesen Ehrenkodex im Herzen weiterträgt und in seinem Sinne sein gesamtes Berufsleben wirkt.

Nachwuchs ist unsere Zukunft – dafür stehen wir – Krapohl-Wirth

20. Zusätzliche Verpflichtung des Stipendiaten im Rahmen seiner Bewerbung an den Bewerbungsausschuss der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe.

Die Bewerbungsfrist für das Sommersemester läuft jeweils vom:

01. Mai bis zum 31. Juli des lfd. Jahres

Die Bewerbungsfrist für das Wintersemester läuft jeweils vom:

01. September bis zum 30. November des lfd. Jahres.

Spätestens einen Monat vor Studienbeginn erhalten Stipendienanwärter einen positiven oder negativen Bescheid nach Auswertung aller Unterlagen und Anträge durch den Bewerbungsausschuss.

Bei Interesse richten Sie Ihre Bewerbungen bitte an:

Bewerbungsausschuss für Stipendiaten
Krapohl-Wirth
Im Pfeiferle 6b
DE-86477 Adelsried / Augsburg

Der Krapohl-Wirth Ehrenkodex:

Durch meinen Antrag auf ein Stipendium bei dem Bewerbungsausschuss der Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe verpflichte ich mich zur Einhaltung des folgenden Ehrenkodexes und verpflichte mich einzugreifen, wenn in meinem Umfeld gegen diesen Ehrenkodex verstoßen wird.

Hiermit versichere ich:

+ Ich achte die Eigenart und Besonderheiten meiner Mitmenschen und unterstütze ihre Persönlichkeitsentwicklung. Insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen achte ich bei deren Selbstverwirklichung auf ein angemessenes Sozialverhalten anderen Menschen gegenüber. Ich möchte sie zu fairem und respektvollem Handeln gegenüber den Mitmenschen, sowie zum verantwortungsvollen Umgang mit der Natur und der Umwelt bewegen.

+ Ich achte das Recht der mir anvertrauten bzw. der sich mir anvertrauenden Personen auf körperliche Unversehrtheit und übe keine Form der Gewalt – sei sie physischer, psychischer oder sexueller Art – aus.

+ Ich werde die individuellen Empfindungen zu Nähe und Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der mir anvertrauten bzw. der sich mir anvertrauenden Personen respektieren.

+ Ich beziehe aktiv Stellung gegen jede verbale oder nonverbale Form von Gewalt, Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Sexismus.

+ Sofern dies in meinem Verantwortungsbereich liegt, biete ich den mir anvertrauten, sowie den sich mir anvertrauenden Personen ausreichende Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten, orientiere mich an deren Entwicklungsstand, schaffe dafür entsprechende Rahmenbedingungen und setze angemessene Methoden ein.

+ Ich trage dafür Sorge, dass geltende gesetzliche Vorgaben eingehalten werden.

+ Ich bin Vorbild für die mir anvertrauten Personen, vermittele stets die Einhaltung von zwischen-menschlichen Regeln und handele nach den Gesetzen des Fair-Play. Insbesondere übernehme ich eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping, Drogen und Medikamenten-missbrauch, sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation.

+ Im Ernstfall und bei Bedarf werde ich verantwortungsvoll handeln.

Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe Dezember 2016

Information nach Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (gültig ab 25. Mai 2018)

Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben hat einen hohen Stellenwert für die Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe.

Für den Besuch unserer Homepage entnehmen Sie bitte die Datenschutzrichtlinien der Datenschutzerklärung unter: www.kwcg.de/datenschutzerklaerung/

Wir möchten Sie nachfolgend über die Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten bei uns aufklären:

Verantwortlich für die Speicherung Ihrer Daten: Die Krapohl-Wirth Consulting Group GmbH & Co. KG

Gemäß Artikel 37 DSGVO ist die Krapohl-Wirth Consulting Group GmbH & Co. KG von der Benennung eines Datenschutzbeauftragten befreit, weil weniger als 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben.

Daten, die wir erheben: Wir verarbeiten Daten, die wir im Rahmen der Bewerbung für das Krapohl-Wirth Nachwuchsförderungsprogramm von Ihnen erhalten. Dazu benötigen wir Ihre Kontaktdaten, sowie die in der Ausschreibung benannten und erforderlichen Angaben. Der Zweck der Datenerhebung ist das Auswahlverfahren zur Ermittlung der Begünstigten des Krapohl-Wirth Unterhaltszuschussstipendium. Ihre Daten werden in der Regel zwei Monaten nach Beendigung des Auswahlverfahrens gelöscht, sofern keine Aufbewahrungsfristen bestehen oder die Daten im Einzelfall nicht doch noch erforderlich sind.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1. S. 1 lit. b DSGVO.

Sie haben die Möglichkeit mit uns über E-Mail, Telefon oder per Brief in Kontakt zu treten. Angaben, die Sie uns im Rahmen der Kontaktaufnahme mitteilen, verwenden wir auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO, in dem Interesse, Ihre Anfrage möglichst unkompliziert und zeitnah zu beantworten. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und nach einem Zeitraum von einem Monat gelöscht.

Empfänger Ihrer Daten sind insbesondere die Mitglieder des Bewerbungsausschusses. Eine Weiterleitung an Dritte erfolgt nicht.

Ihre Datenschutzrechte: Als betroffene Person haben Sie das Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung unrichtiger Daten oder auf Löschung, sofern einer der in Art. 17 DSGVO genannten Gründe vorliegt, z.B. wenn die Daten für die verfolgten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Es besteht zudem das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, wenn eine der in Art. 18 DSGVO genannten Voraussetzungen vorliegt und in den Fällen des Art. 20 DSGVO das Recht auf Datenübertragbarkeit.

Widerspruchsrecht: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten dann nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Beschwerderecht: Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt. Das Beschwerderecht kann insbesondere bei einer Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat des Aufenthaltsorts oder des Arbeitsplatzes der betroffenen Person oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes geltend gemacht werden.

Krapohl-Wirth Unternehmensgruppe Dezember 2016

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